Satzung

Satzung der Waldgenossenschaft „Hörselberg“ in Großenlupnitz

im Sinne des Thüringer Waldgesetzes in der Neubekanntmachung
vom 18. September 2008.
Der Grundbesitz liegt in den Gemarkungen Wenigenlupnitz und Melborn.

§1 Name und Sitz der Waldgenossenschaft

(1) Die Waldgenossenschaft führt den Namen: Die Waldgenossenschaft „Hörselberg“ in Großenlupnitz.
(2) Sie ist ein Zusammenschluss aller Anteilsberechtigten an dem in § 3 näher bezeichneten Gemeinschaftsvermögen.
(3) Sie vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§2 Zweck der Waldgenossenschaft

Zweck der Waldgenossenschaft ist die einheitliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zum Nutzen der Mitglieder und zum Wohle der Allgemeinheit. Bewirtschaftung und Verwaltung erfolgen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft im Sinne des § 19 ThürWaldG.

§3 Gemeinschaftsvermögen und Anteilsberechtigung

(1) Das Gemeinschaftsvermögen besteht aus dem Grundbuch von eingetragenen Grundstücken Grundbuchblatt von Melborn, Flur 6, Flurstück 292 und 296 und Grundbuchblatt von Wenigenlupnitz, Flur 8, Flurstück 612 und 383 von derzeit 61,82 ha Gesamtfläche.
(2) Die Lage der Grundstücke und die Anteilsberechtigung ergibt sich aus dem Lagerbuch. Ergänzend hierzu kann ein Grundbuchauszug herangezogen werden.
(3) Die Teilung von bestehenden Anteilen ist nicht zulässig.
(4) Beabsichtigte Anteilsveräußerungen sind dem Vorstand so rechtzeitig anzuzeigen, dass er sein Vorkaufsrecht nach § 19 Abs. 1 wahrnehmen kann.
(5) Anteilsveränderungen sind dem Vorstand innerhalb von zwei Monaten in schriftlicher Form anzuzeigen.
(6) Für Ansprüche von Anteilsinhabern, die dem Vorstand ihre Anteilsberechtigung nicht nachweisen, wird die Anspruchsfrist von längstens drei Jahren festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird das Geld in die Kasse der Waldgenossenschaft vereinnahmt.
Anteilsinhaber sind während der Anspruchsausschlussfrist nicht von den auf den laufenden Anteilen haftenden Lasten, Abgaben und Verpflichtungen entbunden.
(7) Der Anteil kann durch Verkauf, Schenkung oder ein anderes Rechtsgeschäft nur an einen Grundstückseigentümer in den Gemeinden Großenlupnitz, Wenigenlupnitz, Melborn, Beuernfeld oder Bolleroda veräußert werden.

§4 Führung des Lagerbuches

(1) Der Vorstand (Vorsitzende) führt ein laufend zu berichtigendes Lagerbuch. Das Lagerbuch enthält mindestens Angaben über den Umfang und Inhalt der einzelnen Anteile und die Berechtigten. Die Grundstücke, die im Eigentum der Gesamthandsgemeinschaft stehen sind katastermäßig zu bezeichnen.
(2) Nur auf die im Lagerbuch eingetragenen Anteile entfallen Nutzungen und Lasten.

§5 Organe der Waldgenossenschaft

(1) Organe der Waldgenossenschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Sie haben die Pflicht, die ihnen obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zum Nutzen der Anteilsberechtigten auszuführen.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ der Waldgenossenschaft und für alle Maßnahmen zuständig, die nicht durch die Satzung oder besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied der Waldgenossenschaft oder durch Vollmacht vertreten lassen. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilsberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen auf sich vereinen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(3) Jedes Mitglied der Waldgenossenschaft hat unabhängig seiner eingebrachten Anteile, eine Stimme.

§7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes so oft es die Interessen der Waldgenossenschaft erfordern einzuberufen.
48 Abs. 1 Satz 1
Darüber hinaus muss eine Versammlung einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in ortsüblicher Weise (Aushang oder Mitteilungsblatt der Gemeinde) bekannt zu geben.

§8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.
(2) Ergibt sich bei der Mitgliederversammlung, dass die Beschlussfähigkeit im Sinne des Absatz 1 nicht vorliegt, so ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes innerhalb eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung können ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen gültige Beschlüsse gefasst werden
(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende des Vorstandes nach Feststellung der Beschlussfähigkeit auch die Versammlung schließen und sofort eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist bei der Einladung hinzuweisen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstands.
(2) Über diese Aufgabe hinaus beschließt die Mitgliederversammlung über

  1. die Satzung und eine Änderung der Satzung,
  2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  3. die Höhe aufzunehmender Darlehen,
  4. die Höhe einer Umlage sowie Art und Umfang sonstiger Leistungen der Mitglieder an die Gesamthandsgemeinschaft
  5. die Anstellung und die Höhe der Vergütung eigener forstwirtschaftlicher Fachkräfte oder den Abschluss eines Vertrages zur Ausübung der forsttechnischen Leitung und zur Durchführung des forsttechnischen Betriebs mit der unteren Forstbehörde.
  6. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Gesamthandsgemeinschaft gegen Mitglieder des Vorstands und die Wahl eines zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,
  7. die Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand bzw. den Vorsitzenden des Vorstands
  8. den Erwerb, die Veräußerung sowie eine Verpachtung und sonstige Nutzung von einzelnen Grundstücken des Gemeinschaftsvermögens sowie des übrigen Gemeinschaftsvermögens
  9. die Antragstellung im Sinne des § 56 Abs. 2 ThürWaldG über die Auflösung der Waldgenossenschaft
  10. die Wahl eines Rechnungsführers und die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
  11. die Ausschüttung sowie Verwendung von Erträgen, Überschüssen und Erlösen,
  12. den Beitritt oder Austritt zu/aus einem Zusammenschluss im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
  13. die Jagdnutzung
  14. die Durchführung des Betriebs- und Wirtschaftsplans

§10 Stimmrecht

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm, seinem Ehegatten oder seinem Verwandten bis zum 2. Grad und der Gesamthandsgemeinschaft zum Gegenstand hat. Diese Regelung gilt sinngemäß im Falle eines Rechtsstreits.
(4) Steht ein Anteil mehreren Personen gemeinschaftlich (z. B. Erbengemeinschaft) zu, so haben dieselben bei dem Vorstand schriftlich denjenigen unter ihnen zu benennen, welchem die Stimmführung übertragen ist. Bis zum Eingang der Anzeige beim Vorstand ruhen die jeweiligen Stimmrechte.

§11 Niederschrift über die Mitgliederversammlung

(1) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Ort der Versammlung,
  2. Name des Vorsitzenden und des Protokollführers,
  3. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  4. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  5. Tagesordnung,
  6. Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Waldgenossenschaft und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Waldgenossenschaft sowie sämtliche Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorsitzenden des Vorstands obliegen die laufenden Geschäfte der Waldgenossenschaft.
Im Übrigen hat der Vorstand folgende Aufgaben:

  1. Führung und Anlage des Lagerbuches
  2. Erstellung der Jahresrechnung und Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes;
  3. Erstellung des Tätigkeitsberichts und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung;
  4. Überwachen des Kassen- und Rechnungswesens und Erteilung der Annahme- und Auszahlungsanordnung;

§13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und 2 Vorstandsmitgliedern, die Anteilsinhaber sind.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(3) Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Amtsdauer verlängert werden. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Für ausscheidende Vorstandsmitglieder sind für den Rest ihrer Amtsdauer neue Mitglieder zu wählen.
(5) Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung festsetzen.  Die vom Vorstand getätigten baren Auslagen sind zu ersetzen.

§14 Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen; er fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertretender – anwesend sind.

§15 Niederschrift

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Ort und Tag der Sitzung
  2. Name des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
  3. Tagesordnung
  4. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichen.

§16 Haushaltswesen und Rechnungsführung

(1) Die Mitgliederversammlung hat zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen und zu beschließen, wenn dies nach dem Umfang oder der Art der Geschäfte notwendig ist. Eine Notwendigkeit besteht insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen oder eine Umlage erhoben werden soll. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Rechnungsführer hat das Haushaltswesen und die Rechnungsführung zu besorgen. Er ist berechtigt, Gelder für die Genossenschaft zu vereinnahmen und zu verausgaben. Die Belege sind von ihm und vom Vorsitzenden mit Einnahme- und Ausgabeermächtigung vorzulegen.

§17 Rechnungslegung

(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres Rechnung zu legen und diese den von der Mitgliederversammlung bestelltem Rechnungsprüfer vorzulegen.
(2) Der Vorstand legt die Haushaltsrechnung mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung vor.

§18 Beteiligung am Gewinn und Verlust

(1) Die Mitglieder sind am Gewinn und Verlust der Waldgenossenschaft im Verhältnis ihrer Anteile beteiligt
(2) Sämtliche Erlöse werden in eine gemeinschaftliche Kasse vereinnahmt, aus der auch alle Ausgaben bestritten sind.
(3) Reicht der erzielte Erlös zur Deckung der Kosten nicht aus, wird ein Fehlbetrag auf die Anteilsberechtigten umgelegt.
(4) Soweit die Aufgaben der Waldgenossenschaft nicht durch eigene Erlöse finanziert werden können, werden Umlagen und Beiträge erhoben. Die Anteilsberechtigten sind verpflichtet, die Umlagen und Beiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe und Frist zu entrichten. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Umfang der jeweiligen Beteiligung am Gemeinschaftsvermögen.

§19 Ausübung des Vorkaufrechts

(1) Der Gesamthandsgemeinschaft steht ein Vorkaufsrecht an den Anteilen zu, es sei denn, der Anteil wird einem Anteilsberechtigten verkauft. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Waldgenossenschaft wird das Recht für die Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur bis zu einem Ablauf von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden

§20 Verwertung der Walderzeugnisse

(1) Die anfallenden Walderzeugnisse sind nach den in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen zu verwerten.
(2) Forstliche Nebennutzungen durch dritte Personen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(3) Die Waldgenossenschaft schließt zum Zwecke der Bewirtschaftung der Waldflächen einen Vertrag zur Ausübung der forsttechnischen Leitung und zur Durchführung des forsttechnischen Betriebs mit der zuständigen unteren Forstbehörde ab.

§21 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Eisenach.

§22 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.07.2012 in Großenlupnitz beschlossen und tritt mit der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 22. Februar 1937 genehmigte Satzung außer Kraft.

Großenlupnitz, den 27.07.2012

(Vorsitzender)
(Vorstandsmitglied)
(Mitglied der Mitgliederversammlung)

WordPress-Theme von sumowp.com